Allgemeine Geschäftsfbedinungen der Dynaflex Steel AG
1. Geltungsbereich, Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Dynaflex Steel AG («Allgemeine Geschäftsbedingungen») bilden einen integrierenden Bestandteil unserer Verkaufsunterlagen (z.B. Werbeprospekte, Produktkataloge, Lager- und Preislisten), Offerten und jedes Vertrages zwischen der Dynaflex Steel AG («Dynaflex») und einem Käufer. Sie gelten für alle Leistungen, welche die Dynaflex aufgrund eines Vertrages zwischen ihr und einem Kunden erbringt. Massgebend ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version, die auf der Website der Dynaflex (www.dynaflex.ch) veröffentlicht ist. Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nur, wenn und soweit sie von der Dynaflex ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.
2. Angebote, Offerten
Die Angebote in Verkaufsunterlagen sowie die Offerten der Dynaflex sind stets freibleibend und unverbindlich. Preisänderungen und der Zwischenverkauf von Produkten ab Lager bleiben deshalb jederzeit vorbehalten. Die Offerten der Dynaflex sind nur verbindlich, wenn sie eine Annahmefrist enthalten. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dynaflex behält sich vor, Bestellungen abzulehnen. Die Annahme des Vertragsangebotes kann die Dynaflex entweder ausdrücklich erklären (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent bekunden (z.B. durch Auslieferung des Liefergegenstandes). Erfolgt innert 5 Werktagen (d.h. Tage, an denen die Dynaflex geöffnet hat) keine Ablehnung der Bestellung, ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro rein netto, ohne MWST und ohne Verpackungs- und Transportkosten. Sofern sich die Beschaffung der bestellten Produkte zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem tatsächlichen Liefertermin aufgrund von nachweislich veränderten Verhältnissen (insbesondere bezüglich staatlicher/behördlicher Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen etc.) verteuert, ist die Dynaflex berechtigt, diese Verteuerung auszuweisen und dem Käufer weiter zu verrechnen.
4. Mengentoleranzen
Dynaflex ist bestrebt, die bestellten Produkte in der Menge gemäss Bestellung des Käufers zu liefern. Fertigungsbedingt muss sich die Dynaflex aber eine Mengentoleranz von ±10% mit entsprechender Preisanpassung vorbehalten. Entsprechende Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% können vom Käufer ohne anderslautende, ausdrückliche Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
5. Lieferfristen
Die angegebenen oder vereinbarten Liefertermine oder -fristen sind Richtwerte und freibleibend. Fixgeschäfte sowie Verfalltagsgeschäfte im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR werden von der Dynaflex nicht abgeschlossen. Dynaflex ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt und kann Teillieferungen in Rechnung stellen. Ist eine Lieferung nicht verfügbar, weil Dynaflex von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat erschöpft ist, ist Dynaflex berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern. Ist der Dynaflex dies nicht möglich, kann sie vom Vertrag zurücktreten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder anderen von der Dynaflex weder vorhersehbaren noch zu vertretenden Umständen, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder verunmöglichen (z.B. Betriebsstörungen oder Produktionsfehler im Lieferwerk, Lieferverzögerungen des Lieferwerkes aus anderen Gründen, fehlerhafte Zulieferung des Lieferwerkes, Transportstörungen und -schäden, Betriebsstörungen bei der Dynaflex, behördliche Massnahmen, Krieg etc.) berechtigen die Dynaflex, entweder die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche aus einer Lieferverzögerung resultierenden Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen (vorbehalten nachfolgend Ziff. 11).
6. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Die Rechnungen der Dynaflex sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag), netto, ohne jeden Abzug. Dynaflex behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat für verfallene Beträge einen Verzugszins von 6% p. a. zu entrichten. Alle weiteren Rechte aus Art. 107 ff. OR bleiben vorbehalten. Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Dynaflex (Eigentumsvorbehalt). Die Zahlung fälliger Beträge darf vom Käufer unter keinen Umständen verweigert werden (Verrechnungsverbot). Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht zum Einstellen der Zahlungen von fälligen Rechnungen an Dynaflex.
7. Kreditwürdigkeit und Bonitätsprüfung
Dynaflex behält sich das Recht zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken und damit zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen vor, Daten des Käufers im Vorfeld des Abschlusses oder bei Abwicklung eines Vertrages an Behörden, Banken, sowie Unternehmen, die mit der Schuldeintreibung oder der Kreditauskunft betraut sind (z.B. Creditreform), zu übermitteln und zu diesen Zwecken Auskünfte über den Käufer einzuholen. Wird nach Vertragsschluss eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers für Dynaflex erkennbar (z.B. Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den Käufer durch Dritte, inkl. Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder vergleichbaren Verfahrens über den Käufer; Käufer nimmt Verhandlungen mit Gläubigern über einen aussergerichtlichen Vergleich oder einen Zahlungsaufschub auf; Käufer stellt ein Konkursbegehren resp. ein Begehren um Eröffnung eines vergleichbaren Verfahrens; etc.) oder kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, ist Dynaflex berechtigt, weitere Lieferungen an ihn einzustellen und nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung der offenen und fälligen Rechnungen zu liefern und/oder von jedem Vertrag zurückzutreten, unter welchem die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Der Käufer verpflichtet sich, Dynaflex alle daraus entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.
8. Erfüllungsort, Versand und Verpackung
Erfüllungsort ist für Verkäufe ab Lager Reinach oder Dietikon/ZH, oder nach Wahl der Dynaflex, der auf der Auftragsbestätigung angegeben Erfüllungsort in der Schweiz. Für Werkslieferungen ist die jeweilige Einfuhrzollstation der Erfüllungsort. Lieferungen ins Ausland erfolgen EXW (Ex Works, Incoterms® 2010) ab Erfüllungsort. Versand und Übergabe erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl der zweckmässigen Versand- und Verpackungsart auf Kosten des Käufers bleibt der Dynaflex freigestellt. Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall, auch bei Klauseln wie «franko Domizil», «CIF» etc., spätestens zum Zeitpunkt des Versandes ab Erfüllungsort auf den Käufer über.
9. Prüfung der Lieferung und Mängelrüge
Der Käufer hat die Lieferung sofort nach Erhalt mit aller Sorgfalt zu prüfen und Mängel spätestens 8 Tagen nach Erhalt zu rügen (Mängelrüge), andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Verdeckte Mängel hat der Käufer sofort nach deren Entdeckung zu rügen (Mängelrüge), andernfalls die Lieferung auch betreffend dieser Mängel als genehmigt gilt. Alle Mängelrügen haben schriftlich und substantiiert (insb. genauer Beschrieb des Mangels) sowie unter Angabe des Zeitpunkts des Erkennens an zu erfolgen. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass er das beanstandete Produkt tatsächlich bei der Dynaflex gekauft hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das beanstandete Produkt nicht von der Dynaflex verkauft wurde oder kein Mangel vorliegt, hat der Käufer die hieraus entstandenen Kosten (insb. Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten) der Dynaflex zu ersetzen. Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Beförderer zu rügen.
10. Produktdaten, zugesicherte Eigenschaften
Die in den Verkaufsunterlagen der Dynaflex (z.B. Kataloge, Prospekte, Anzeigen, Abbildungsmaterial und Preislisten) angegebenen Gewichte, Abmessungen, Preise, Leistungs- und Verbrauchswerte sowie technischen und andere Angaben und beschriebenen Eigenschaften der Produkte liefern nur ungefähre Anhaltspunkte. Diese Angaben sind nicht bindend und keine zugesicherten Eigenschaften. Änderungen auch in Bezug auf das Dimensionsprogramm bleiben jederzeit vorbehalten. Die Zusicherung von bestimmten Produktangaben und -eigenschaften und der Eignung eines Produktes für einen bestimmten Verwendungszweck bedarf in jedem Fall einer speziellen schriftlichen Vereinbarung mit der Dynaflex.
11. Sachgewährleistung und Schadenersatz
Weist die Lieferung bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, ist die Dynaflex berechtigt, den Mangel nachzubessern (nach freiem Ermessen der Dynaflex durch Neulieferung und Rücknahme der mangelhaften Lieferung) oder vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer den Fakturawert zurückzuerstatten (nach Wahl der Dynaflex). Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers werden ausdrücklich wegbedungen (insb. auch der Verwendungsersatz nach Art. 208 Abs. 2 OR). Dies gilt nicht, soweit die Dynaflex wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart (oder gesetzlich zwingend vorgesehen), beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate seit Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Die Dynaflex haftet ausschliesslich in folgenden Fällen auf Schadensersatz (gleich aus welchem Rechtsgrund und bei vertraglichen sowie ausservertraglichen Ansprüchen):
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
- bei einem Anspruch des Bestellers aus Produkthaftung.
Darüber hinaus hat der Käufer gegen die Dynaflex keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Dynaflex haftet nicht für durch ihre Hilfspersonen (insb. Transporteure, Arbeitnehmer) verursachte Schäden. Weiter schliesst die Dynaflex die Geschäftsherrenhaftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit aus. Gewährleistung und Haftung sind insbesondere ausgeschlossen:
- bei verspäteter Prüfung der Lieferung oder Mängelrüge durch den Käufer;
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, wie bspw. wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Lieferung für den gewöhnlichen Gebrauch nur unerheblich gemindert ist;
- bei Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Lieferung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Käufer;
- wenn der Sachmangel auf eine natürliche Abnützung, eine mangelhafte Wartung, eine übermässige oder unsachgemässe Beanspruchung, unsachgemässen Transport oder schädliche klimatische Verhältnisse zurückzuführen ist;
- wenn der Sachmangel auf ungeeignete Betriebsmittel oder anderweitige im Gefahrenbereich des Käufers liegende Ursachen zurückzuführen ist;
- bei unsachgemässen Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung durch den Käufer.
12. Beratungstätigkeit
Alle Ratschläge, Empfehlungen, Auskünfte etc. der Dynaflex im Zusammenhang mit der Verwendung oder Eignung von Produkten («Auskünfte») erfolgen unentgeltlich und ohne Verpflichtung. Die Dynaflex übernimmt für die Richtigkeit von Auskünften keine Gewähr oder Garantie. Auskünfte sind auch keine zugesicherten Eigenschaften von Produkten. Beratungsleistungen der Mitarbeiter der Dynaflex ersetzen daher nicht eine Beratung des Käufers durch qualifizierte Fachleute. Der Käufer bleibt allein dafür verantwortlich, die Lieferung in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dynaflex haftet nicht dafür, dass die Lieferung für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke geeignet ist; dies gilt auch, wenn der Dynaflex der Verwendungszweck des Käufers bekannt ist.

13. Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung der Dynaflex ist auf alle Geschäftsbeziehungen mit der Dynaflex anwendbar, massgebend ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website der Dynaflex (www.dynaflex.ch) veröffentlichte Version.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Reinach/BL August 2023